Umsetzung der Phosphatverordnung der Europäischen Union

Ralph Lenkert

Rede zu Protokoll TOP 35, 16.05.2013, Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 - Drucksache 17/13024, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) - Drucksache 17/13399

Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in, geehrte Damen und Herren,

wir befassen uns hier mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der sogenannten Phosphat-Verordnung der Europäischen Union. Inhaltlich werden mit diesem Entwurf die Möglichkeiten der Landesbehörden zur Durchsetzung der Phosphat-Verordnung konkretisiert.

Schauen wir uns also die diesem Entwurf zugrunde liegende Phosphat-Verordnung einmal genauer an. Mit der Verordnung werden EU-weit harmonisierte Vorschriften für die Begrenzung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln eingeführt. Ab dem 30. Juni diesen Jahres dürfen für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmte Waschmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für eine normale Waschmaschinenfüllung aufweisen. Fast vier Jahre später, ab Januar 2017, soll auch für die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmittel eine Begrenzung eingeführt werden: Hier gilt dann ein Wert von 0,3 Gramm Gesamtphosphorgehalt pro Standarddosierung.

Das Problem bei den Phosphaten ist, dass sie mit dem Abwasser wieder in den Kreislauf gelangen. Große Mengen an Phosphaten führen in Gewässern zu einem Überangebot an Nährstoffen und damit zu massivem Algenwachstum und einer Minderung des Sauerstoffgehaltes – die Fische sterben, das Gewässer kippt um. Wasch- und Reinigungsmittel sind in Europa generell eine der Hauptquellen für die Belastung mit Phosphaten. Die Begrenzung des Phosphatgehaltes in der Verordnung ist daher ein wichtiger Schritt für den Schutz unserer Gewässer. Dadurch werden vor allem auch die bisher in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich gehandhabten Höchstmengen angeglichen.

In Deutschland ist aufgrund der Phosphathöchstmengenverordnung aus dem Jahre 1980 der Phosphateintrag in die Gewässer aus Waschmitteln jedoch ohnehin relativ gering. Problematischer verhält es sich da mit Maschinengeschirrspülmitteln – leider soll für diese der Begrenzungswert von 0,3 Gramm Gesamtphosphorgehalt pro Standarddosierung erst ab 2017 gelten. Warum nicht früher?

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken: 70% der Phosphateinträge in Gewässern stammen aus diffusen Quellen. Der größte Teil der Phosphatbelastung stammt aus der Landwirtschaft, so zum Beispiel in der Ostsee. Hier besteht ein wesentlich größerer Handlungsbedarf.

Zurück zum vorliegenden Gesetzentwurf. Die Erweiterung der entsprechenden Bußgeldvorschrift bei Verstößen gegen die neuen Phosphorbegrenzungsregelungen ist zu begrüßen. Die Phosphat-Verordnung muss jedoch auch tatsächlich durchgesetzt werden können und dazu sind Kontrollen und für diese genügend Kapazitäten sicherzustellen.

Durch diese Richtlinie wird die Belastung von häuslichen Abwässern mit Phosphor vermutlich unter die Hälfte des jetzigen Zustandes sinken. Deshalb sollte wissenschaftlich untersucht werden, ob bei vorhandenem guten chemischen Gewässerzustand weiter am Zubau phosphateliminierender Kläranlagen festgehalten werden muss oder ob Energieverbrauch, Ausfällmittel und Ressourcenbedarf dieses Ausbaues in Summe nicht negativer auf die Umwelt wirken.

Es ist wichtig, dass neben dieser Richtlinie, gerade bei den diffusen Eintragsquellen für Phosphor weitere Bemühungen erfolgen, um Phosphateinträge weiter zu verringern.

Gewässerschutz hilft uns allen.