Stellungnahme zu Anes BNetzA (neue Netzentgelte Strom)
Stellungnahme zum Festlegungsentwurf der BNetzA zu Netzentgelten (AGNES)
Ralph Lenkert, 18. September 2026
Vorbemerkung:
Die BNetzA fordert für Stellungnahmen die Nutzung einer Exceldatei. Dies erschwert inhaltliche Kritik oder Vorschläge, die über kleine Details einzelner Festlegungen hinausgehen. Ich möchte meine Bewertung selbst veröffentlichen, bin mir jedoch unsicher, ob die BNetzA auf dem Urheberrecht für ihre Exceldatei besteht. Zu vielen Punkten der Festlegung habe ich keine Bemerkungen oder ist eine Bewertung für mich nicht möglich.
Hier der Link zum BNetzA Entwurf:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/GBK-GZ/2025/GBK-25-01-1x3_AgNes/Downloads/FL-Entwurf_DE_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=7
Folgend befinden sich meine Bewertungen entsprechend der Gliederung des Festlegungsentwurfes:
2. Begriffsbestimmungen
zu 2.7. Lastgangzeitreihe
Entscheidend für die Auslastung des Stromnetzes ist die reale Lastgangzeitreihe, die an einer Entnahmestelle besteht. Diese reale Lastgangzeitreihe ist die Differenz zwischen der Bezugszeitreihe und der Einspeisezeitreihe an dieser Entnahmestelle. Allerdings zeigen die Festlegungen zu den Netzentgelten, das Bezug und Einspeisung nicht als resultierende Differenz, sondern jeweils für sich betrachtet werden. Diese unrealistische Extremwertbetrachtung vermindert Flexibilisierung und Lastausgleich vor der nächsthöheren Netzebene.
8. Ermittlung der Finanzierungsentgelte für Verbrauch
zu 8.2.
Der Prosumer-Grundpreisaufschlages ist positiv. Allerdings entstehen über 80 Prozent der Kosten des Netzes unabhängig von den transportierten kWh. Eigenstromerzeugung, reduziert die aus dem Netz bezogene Arbeit (kWh), allerdings oft ohne eine Verringerung der maximalen Entnahmeleistung, insbesondere bei PV-Eigenstrom. Daher sollten Eigenstromerzeuger einen erhöhten Grundpreis bezahlen. Grundpreis + Arbeitsentgelt an der Entnahmestelle müssen dem Fixkostenanteil für ihre Anschlussleistung entsprechen. Kommentar: Bisher werden die bei Eigenstromnutzung eingesparten Netzentgelte durch einen erhöhten Arbeitspreis von allen Verbrauchern gegenfinanziert. Dies benachteiligt alle, die keine oder wenig Eigenstromerzeugung haben. Eigenstromerzeuger könnten über Speichernutzung und Lastmanagement die maximale Leistung des Strombezuges aus dem Netz reduzieren, damit könnten sie ihren Grundpreisaufschlag verringern und sich der Netzausbaubedarf reduzieren, was die Gesamtnetzkosten für alle verringern würde.
zu 8.4. und 8.5.
In Kombination einer bestellten Anschlusskapazität mit den zwei Arbeitpreisen erfolgt eine Netznutzungsoptimierung, die nicht zu volatiler Stromerzeugung (PV- und Windstrom) passt. Leistungsgemessene Verbrauer werden ihren Strombezug auf möglichst geringe Bezugsleistungsschwankung optimieren, also möglichst immer die gleiche Leistung aus dem Netz beziehen. Der hohe Aufschlag beim AP 2 führt dazu, dass trotz niedrigster Börsenstrompreise kein zusätzlicher Bezug von Strom in diesen Zeiten erfolgen wird. Damit steigen die Netzkosten durch unnötige Abregelung von Erzeugungsanlagen. In Zeiten hoher Börsenstrompreise läuft der Strombezug auf kaum reduziertem Niveau so lange weiter, bis die Erhöhung des Börsenstrompreises die hohen Mehrkosten für den AP 2 bei Verbrauchsverlagerung übertrifft. Vorschlag: Die zuständigen Netzbetreiber könnten leistungsgemessenen Kunden mitteilen, in welche Zeiten und in welcher Höhe die bestellte Kapazität überschritten werden kann und trotzdem AP1 für bezogene Arbeit gilt. Somit würden Abregelungen von Erzeugungsanlagen verringert, damit würden die Börsenstrompreise sinken, weil mehr Verbrauch aus Hochpreiszeiten in Zeiten niedriger Strompreise verlagert würde. Durch das Mitteilungserforderniss des Netzbetreibers wäre auch sichergestellt, dass die Erzeugung ausreicht und ausreichend Netzkapazität verfügbar ist. Dies wäre kein Eingriff in den Strommarkt und diskriminierungsfrei ausgestaltbar. Kommentar: Die von der BNetzA gewählte Lösung reduziert wahrscheinlich den notwendigen Netzausbau, verhindert aber die notwendige Anpassung des Stromverbrauches an die volatile Erzeugung und setzt damit falsche Anreize, indem sie einen konstanten Strombezug wirtschaftlich attraktiv macht. Der gemachte Vorschlag sichert die Vorteile der Mischung aus Kapazitätsbestellung und zwei Arbeitspreisen und ermöglicht sowohl Verlagerung und auch mehr Strombezug ohne Netzentgeltaufschlag, wenn Erzeugung und Netzkapazität dies ermöglichen / erfordern.
9. Finanzierungsentgelte für Erzeugungsanlagen
zu 9.3.
Die gewählte Lösung zur Beteiligung der Stromerzeugungsanlagen an den Netzkosten macht alle Erzeugungsanlaen gleich, auch wenn sie je nach Netzanschlusspunkt unterschiedlich hohe Kosten verursachen. Damit werden keine Anreize gesetzt, neue Erzeugungsanlagen dort zu installieren, wo sie verbrauchsnah sind und wenig Netzkosten verursachen. In der Formel der BNetzA sind Redispatch- und Verlustenergiekosten berücksichtigt, diese werden vom jeweiligen Netzbetreiber erfasst. Neue Erzeugungskapazitäten, welche im Jahresdurchschnitt Redispatchkosten und/ oder Verlustenergie reduzieren, erhalten für einen Zeitraum x (10 Jahre?) einen Abschlag auf das Einspeisenetzentgelt. Erzeugungskapazitäten, welche Redispatch und /oder Verlustenergie im Jahresdurchschnitt erhöhen, sollten einen Aufschlag auf das Einspeisenetzentgelt für den Zeitraum x (10 Jahre?) zahlen. Die Ermittlung der Zu- oder Abschläge erfolgt kalkulatorisch durch den Netzbetreiber und deren voraussichtliche Höhe ist bei Beantragung eines Netzanschlusses für Erzeugungsanlagen dem Antragsteller mitzuteilen. Der Netzbetreiber kann eine höhere als die vertraglich vereinbarte Erzeugungskapazität freigeben, wenn der Börsenstrompreis den letzten Jahresdurchschnittspreis um 100 Prozent überschreitet und die entsprechende Netzkapazität vorhanden ist. Kommentar: Die vorgeschlagene Ergänzung verbessert den regionalen, netzdienlichen Zubau von Erzeugungskapazitäten und verringert etwas den Anstieg der Netzentgelte für den Verbrauch. Allerdings würden gesetzliche Regelungen im EnWG und eine Teilung der einheitliche deutschen Stromgebotszone den Netzausbaubedarf und damit die Netzkosten deutlich mehr verringern können, als der alleinige Anreiz über die Struktur der Netzentgeltes es ermöglicht.
10. Finanzierungsentgelte für Stromspeicheranlagen
Stromspeicheranlagen sind von Arbeitspreisen befreit. In Süddeutschland werden derzeit zeitweise Stromspeicher beladen, wenn Redispatchanlagen abgeregelten Windstrom ersetzen. Diese betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Arbeitsweise verursacht jedoch einen unnötigen Anstieg der Redispatchkosten. Da kein Nutzen, sondern sogar ein Schaden für das Gesamtsystem entsteht, ist eine Befreiung der Stromspeicheranlagen von Arbeitspreisen für Entnahme in diesen Zeiten nicht mit EU-Recht vereinbar. Kommentar: Diese Arbeitsweise verursacht auch unnötige Mehrkosten und damit höhere Netzentgelte, Gewinne einzelner werden mit Mehrkosten der anderen Netznutzer erkauft.
11. Elektrolyseure
Wenn Elektrolyseure bei niedrigen Börsenstrompreisen aber bestehenden Netzengpässen Strom in einer Region aus dem Netz beziehen, in der zeitgleich Redispatchanlagen Strom in das Netz einspeisen, dann ist dies sytemisch kontraproduktiv und daher widerspricht dann eine Befreiung von Arbeitspreisen dem EU-Recht. Die Befreiung von Arbeitspreisen muss bei gleichzeitiger Redispatcheinspeisung entfallen. Ein Verbot des Betriebes von Elektrolyseuren in solchen Zeiten wäre sinnvoll, ist aber rechtlich schwierig durchzusetzen. Elektrolyseure speichern Stromüberschüsse in Wasserstoff. Elektrische Wärmeerzeuger mit Wärmespeicher speichern beispielsweise Stromüberschüsse ebenfalls. Für mehr Technologieoffenheit sollten alle Möglichkeiten gleichbehandelt werden. Kommentar:Diese Arbeitsweise verursacht auch unnötige Mehrkosten und damit höhere Netzentgelte, Gewinne einzelner werden mit Mehrkosten der anderen Netznutzer erkauft.
Ralph Lenkert
