Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG)

Drucksache: 19/18109

Votum der LINKEN: Zustimmung

 

Inhalt des Gesetzes:

Der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll dazu beitragen, durch die Corona-Krise beeinträchtigte Unternehmen zu stabilisieren. Anders als die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ richtet sich der WSF vor allem an mittelgroße und große Unternehmen. Um ihre Ziele zu erreichen, finanzierten sich diese Unternehmen bisher vor allem über mittel- und großvolumige FinanzmarktKredite. Weil Kreditgeberinnen und Kreditgeber als Folge der Corona-Krise Kreditausfälle befürchten, können sich viele Unternehmen nicht mehr hinreichend finanzieren. Der WSF soll Unternehmen vor allem durch Unterstützung bei der Kreditaufnahme, aber auch durch direkte staatliche Unternehmensbeteiligungen stärken. Auf diese Weise sollen Arbeitsplätze, Lieferketten und Wertschöpfung gesichert werden. Der WSF „soll vorrangig relevanten, großen Unternehmen der Realwirtschaft“ zu Gute kommen. Das für den WSF vorgesehene Gesamtvolumen beträgt bis zu 600 Milliarden Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus bis zu 400 Milliarden Euro Kreditgarantien für Unternehmen, bis zu 100 Milliarden Euro für Beteiligungen des Bundes an Unternehmensbeteiligungen sowie bis zu 100 Milliarden Euro Bundesdarlehen an die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau „zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die sogenannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme“.

 

Anmerkung:

Gesetzentwurf sieht vor, dass das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz umbenannt wird in ein „Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Stabilisierungsfondsgesetz“. Die Bundesregierung hat jedoch nicht aus Fehlern bei der Konstruktion des SoFFin gelernt. So ist im vorliegenden Gesetzentwurf neben einer echten Unternehmensbeteiligung wieder das Instrument der stillen Beteiligung vorgesehen. Wie bei einer echten Unternehmensbeteiligung besteht bei der stillen Beteiligung das Risiko des Totalverlustes – anders als bei einer echten Unternehmensbeteiligung sind mögliche Einnahmen der öffentlichen Hand nach Erholung des unterstützten Unternehmens bei der stillen Beteiligung jedoch durch die jeweilige Vereinbarung zur Verzinsung gedeckelt. Das hat zur Folge, dass die öffentliche Hand bei erfolgreicher Unterstützung finanziell nicht angemessen an diesem Erfolg beteiligt wird.

Bei den Beteiligungsrechten des Bundestages fällt der vorliegende Gesetzentwurf sogar hinter dem SoFFin zurück. Anders als beim SoFFin sind beim Wirtschaftsstabilisierungsfonds weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Bundestag und Bundesrat über Beginn, Verlauf und Entscheidungen der staatlichen Engagements nicht vorgesehen.

Notwendig wäre, dass der Bundestag die Möglichkeit erhält, verbindliche Vorgaben zu Vergütungsbegrenzungen für Managergehälter, für die Begrenzungen von Dividendenausschüttung und für die Mitbestimmung der Beschäftigten in den staatlich unterstützten Unternehmen zu machen. Dies ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

Als Konsequenz aus der Corona-Krise müssen die Schuldenbremse im Grundgesetz und die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vollständig revidiert werden, so dass nicht für viele Jahre danach neue staatliche Sparpolitik gefordert und erwartet wird. Die Umverteilungspolitik von unten nach oben sowie die Blockade eines gerechteren Steuersystems muss endlich beendet werden.