Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Drucksache: 19/18697

Votum der LINKEN: Ablehnung

 

Inhalt des Gesetzes:

  • Veranstalter im Musik-, Kultur-, Sport und in anderen Freizeitbereichen werden berechtigt, Gutscheine auszustellen wenn Veranstaltungen aufgrund Covid-19 ausfallen
  • Soll unabhängig der Höhe des Kaufpreises der Tickets gelten
  • Soll aber nur für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets oder sonstige
  • Teilnahmeberechtigungen gelten
  • Erstattung des Wertes eines ausgestellten Gutscheins wäre nur dann möglich:
  1. Härtefallregelung: Wenn Verweis auf Gutschein angesichts „persönliche Lebensumstände“ unzumutbar ist (nicht weiter definiert)
  2. Wenn der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurde
  • GE enthält keine weitere Regelung für den Insolvenzfall des Gutscheinausstellers
  • Nicht betroffen vom Gesetzentwurf ist das Vereinsrecht und die dort geregelten
  • Mitgliedschaftsbeiträge, es wird nur in das Veranstaltungsvertragsrecht eingegriffen.
  • Art. 240 EGBGB soll um einen Paragrafen erweitert werden.
  • Die EU-Kommission schlägt eine Verordnung in Bezug auf die Hauptversammlung Europäischer Gesellschaften (SE) und auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) vor:

- Diese Verordnung ermöglicht Europäischen Gesellschaften ihre Hauptversammlung
innerhalb 12 statt 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten, spätestens
aber am 31.12.2020.

- Diese Verordnung ermöglicht Europäischen Genossenschaften ihre Generalversammlung
innerhalb 12 statt 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten, spätestens
aber am 31.12.2020

  • • Hintergrund: die Verordnungen 2157/2001 (SE) und 1435/2003 (SCE) schreiben vor, dass Europ. Gesellschaften und Europ. Genossenschaften binnen 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. Generalversammlung abhalten müssen. Dies ist aber vielfach Corona-bedingt unmöglich geworden.
  • • Dieser Änderungsantrag ermächtigt den deutschen Vertreter im europäischen Rat, dem Kommissionsvorschlag zuzustimmen.

 

Anmerkungen:

Dieser Gesetzesentwurf ist abzulehnen. Er stellt einen erheblichen Eingriff in den Verbraucherschutz und in das Vertragsrecht allgemein sowie in bereits bestehende Vertragsverhältnisse dar. TicketinhaberInnen haben nach geltendem Zivilrecht einen Anspruch darauf, ihre Vorauszahlungen bei Unmöglichkeit gem. §275 i.V.m. § 326, 4 und §346, 1 BGB zurückzuerhalten, wenn die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wie etwa ein Konzert oder eine Theatervorstellung nicht erfüllt werden kann. Mit dem Gesetzentwurf fällt die Wahlmöglichkeit weg.

Mit dem Entwurf sollen GutscheininhaberInnen erst nach dem 31. Dezember 2021 den Geldwert ihrer nicht eingelösten Gutscheine zurückverlangen können. Das würde de facto auf einen zinslosen Zwangskredit hinauslaufen. Denn die Einrichtungen oder VeranstalterInnen können frei entscheiden, ob sie sich für einen Gutschein oder eine Rückzahlung entscheiden und können gleichzeitig selbst darüber bestimmen, ob der vorgesehene Härtefall für eine mögliche Rückerstattung vor dem 31.12.2021 zum Tragen kommt oder nicht, ohne nachweisen zu müssen, dass sie selber finanziell bedürftig sind.

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die gegen Insolvenzfall der Gutscheinausteller absichern. VerbraucherInnen riskieren damit ihr Geld vollständig zu verlieren.