Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Drucksache: 19/18110

Votum der LINKEN: Zustimmung

 

Inhalt des Gesetzes:

Abfederung von Einkommensverlusten durch die Covid-19-Pandemie und vorübergehende Anpassung von Fristvorgaben im Bereich des Vertragsrechts, des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts: Moratorium für vertragliche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei pandemiebedingten Zahlungsschwierigkeiten bis zum 30. Juni 2020 (Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Miet- und Darlehensverträge) , Verordnungsermächtigung zur Verlängerung; Aussetzung von Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverboten bei pandemiebedingter Insolvenz bis zum 30. September 2020, Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis zum 31. März 2021; Sicherstellung der Handlungsfähigkeit Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergesellschaften im Jahr 2020 (Hauptversammlungen mit Online-Teilnahme bei Änderung von Verfahrensvorschriften, Beschlussfassung im Schriftwege, Fortbestand von Organbestellungen), Verordnungsermächtigung zur Ausweitung auf 2021; auf 1 Jahr befristete Anhebung der Höchstdauer einer Unterbrechung in Strafprozessen wegen Infektionsschutzmaßnahmen; (Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) als Artikel 1 und Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie als Artikel 2 der Vorlage

[bundestag.de]

 

Anmerkungen:

DIE LINKE  hat dem Gesetzentwurf trotz einiger Kritikpunkte zugestimmt. Die Hemmung der Hauptverhandlung in Strafprozessen ist angesichts der aktuellen Krise nötig und sinnvoll; allerdings wäre es angesichts des Mündlichkeitsprinzips und der fehlenden Dokumentation der Beweisaufnahme im Strafverfahrensrecht besser, wenn die Hemmung auf solche Strafprozesse beschränkt würde, bei denen die Hauptverhandlung bereits an zehn oder mehr Prozesstagen stattgefunden hat und eine Wiederholung daher sehr aufwändig ist. Den verbesserten Kündigungsschutz bei Mietschulden und den gesetzlichen Zahlungsaufschub bei Hypothekendarlehen begrüßen wir. Dies ist jedoch nicht hinreichend, weil das Kündigungsverbot nur für Mietschulden gelten soll, die in den kommenden sechs Monaten entstehen; Eigenbedarfskündigungen und die Kündigung unbefristeter Gewerbemietverträge bleiben möglich. Außerdem werden die Mietschulden nur gestundet und müssen später vollständig beglichen werden, wodurch die Folgekosten der Krise ausschließlich den Mietern aufgebürdet werden. Viele werden die aufgelaufenen Schulden jedoch nur schwer zurückzahlen können. Besser wäre es, wenn die Mieter nur einen Teil der Miete zahlen müssten und zinslose Darlehen für Vermieter, die dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ermöglicht würden. Die Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht unterstützen wir.